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Beförderungsbedingungen

Tau­roa GmbH
c/​o Schiff­fahrt Grundl­see
Nonn­ta­ler Haupt­stra­ße 36
A‑5020 Salz­burg

Das Schiff­fahrts­un­ter­neh­men Tau­roa GmbH, Schiff­fahrt Grundl­see, freut sich, Sie als Kun­de an Bord begrü­ßen zu dürfen!

Im Inter­es­se Ihrer Sicher­heit und eines mög­lichst stö­rungs­frei­en Betriebs­ab­lau­fes ersu­chen wir Sie jedoch zur Beach­tung der nach­ste­hen­den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen:

1. Gesetzliche Vorschriften:

Es gilt aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht.
Zum Ein- und Aus­stei­gen dür­fen nur die dazu bestimm­ten Ein- und Aus­gän­ge, Lan­de­brü­cken, Ste­ge, Zugän­ge und Trep­pen benutzt wer­den. Fahr­gäs­te dür­fen erst ein- oder aus­stei­gen, wenn der Schiffs­füh­rer oder ein ande­rer Beauf­trag­ter des Schiff­fahrts­un­ter­neh­mens die Erlaub­nis hier­zu erteilt hat.
Fahr­gäs­te und ande­re Benut­zer der Anle­ge­stel­len mus­sen sich so ver­hal­ten, dass sie die Sicher­heit des Schiffs­ver­kehrs nicht beein­träch­ti­gen.
Die Fahr­gäs­te und sons­ti­ge Per­so­nen an Bord haben die Anwei­sun­gen der Schiffs­füh­rer oder ande­rer Beauf­trag­ter des Schiff­fahrts­un­ter­neh­mens, die die­se im Inter­es­se der Sicher­heit von Per­so­nen und der Schiff­fahrt sowie der Ord­nung an Bord und auf Lan­dungs­plät­zen ertei­len, zu befol­gen. Per­so­nen, durch die eine Gefähr­dung des Schiff­fahrts­be­trie­bes oder eine erheb­li­che Beläs­ti­gung der ande­ren Fahr­gäs­te zu befürch­ten ist, wer­den von der Beför­de­rung aus­ge­schlos­sen und von den Lan­dungs­plät­zen ver­wie­sen.
Die Lan­dungs­plät­ze sind aus­schließ­lich Ein­rich­tun­gen der Schiff­fahrt. Das Ver­hef­ten von Segel­boo­ten und ande­ren Schwimm­ob­jek­ten ist daher nicht gestattet.

2. Verhalten der Fahrgäste

Den Fahr­gäs­ten ist ins­be­son­de­re nicht gestattet:

  1. die Aus­gangs­tü­ren bzw. Absperr­git­ter eigen­mäch­tig zu öffnen
  2. Gän­ge oder Aus­gän­ge (Flucht­we­ge) zu blo­ckie­ren oder zu verstellen
  3. Gegen­stän­de jeg­li­cher Art in den See zu werfen
  4. das Schiff oder den See zu ver­un­rei­ni­gen, vor allem durch Weg­wer­fen von Ziga­ret­ten und Asche
  5. auf den Bän­ken zu ste­hen sowie auf der Schiffs­re­ling zu sit­zen, bzw. zu stehen
  6. auf das Dach oder die Scheu­er­leis­te zu steigen
  7. die Bade­gäs­te durch unan­ge­mes­se­ne Zuru­fe bzw. Ges­ten zu stö­ren oder zu beunruhigen
  8. auf den Schif­fen unge­bühr­lich zu lär­men, sowie Ton­auf­nah­men ohne Erlaub­nis des Schiffs­fü­he­res abzuspielen
  9. mit­ge­brach­te alko­ho­li­sche Geträn­ke zu konsumieren

Der Rei­se­lei­ter einer Rei­se­ge­sell­schaft bzw. die Auf­sichts­per­son einer Kin­der- oder Jugend­grup­pe ist für seine/​ihre Fahrt­teil­neh­mer ver­ant­wort­lich und hat dafür zu sor­gen, dass die Grup­pe die Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts- und Beför­de­rungs­be­din­gun­gen einhält.

Das Schiff­fahrts­un­ter­neh­men ist berech­tigt, von Per­so­nen, die das Schiff oder Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­de ver­un­rei­ni­gen oder beschä­di­gen, den Ersatz der Rei­ni­gungs- bzw. Instand­set­zungs­kos­ten zu for­dern. Das Ver­tei­len von Wer­be­ma­te­ri­al ist nur mit aus­drück­li­cher Geneh­mi­gung des Schiff­fahrts­un­ter­neh­mens gestat­tet. Es ist nicht zuläs­sig, ohne ent­spre­chen­de Geneh­mi­gung Waren auf den Schif­fen anzu­bie­ten, zu ver­kau­fen oder zu konsumieren.

3. Ausschluss von der Beförderung

  1. Per­so­nen ohne gül­ti­gen Fahrausweis
  2. Per­so­nen, die unter einer anzei­ge­pflich­ti­gen Krank­heit leiden
  3. Per­so­nen, die ande­re Fahr­gäs­te durch ihren äuße­ren Zustand beläs­ti­gen oder das Schiff ver­un­rei­ni­gen könnten
  4. Per­so­nen, die aus Grün­den wie z.B. Trun­ken­heit, unan­ge­brach­tem Beneh­men usw., den übri­gen Fahr­gäs­ten sowie dem Schiffs­per­so­nal offen­bar läs­tig fal­len würden
  5. grund­sätz­lich Kin­der unter 6 Jah­ren ohne Beglei­tung von Per­so­nen im Alter von zumin­dest 14 Jahren
  6. Per­so­nen, die Schuss­waf­fen mit sich füh­ren, aus­ge­nom­men Orga­ne des öffent­li­chen Sicherheitsdienstes
  7. Per­so­nen, wel­che die vor­ge­schrie­be­ne Ord­nung nicht beach­ten und Anwei­sun­gen der Schiffs­füh­rer und ande­rer Beauf­trag­ter des Schiff­fahrts­un­ter­neh­mens zur Auf­recht­erhal­tung der Sicher­heit und Ord­nung an Bord nicht Fol­ge leis­ten

    Wird der Aus­schlie­ßungs­grund erst unter­wegs wahr­ge­nom­men, oder tritt er erst unter­wegs ein, so hat der Fahr­gast nach Auf­for­de­rung des Schiffs­füh­rers bei der nächs­ten Anle­ge­stel­le das Schiff zu ver­las­sen.
    Wird dies durch den Fahr­gast ver­wei­gert, so wird die nächst­ge­le­ge­ne Sicher­heits­dienst­stel­le ver­stän­digt und das Ein­tref­fen der Sicher­heits­kräf­te abgewartet.

4. Fahrkarten

Die Fahr­kar­ten sind online oder beim Schiffs­kas­sier zu lösen und vor dem Betre­ten des Schif­fes oder an Bord, in Zuge einer Kon­trol­le, vor­zu­wei­sen. Zur Rich­tig­stel­lung von Irr­tü­mern hat der Fahr­gast die Über­ein­stim­mung des aus der Fahr­kar­te ersicht­li­chen Fahr­prei­ses mit dem bezahl­ten Betrag sofort zu prü­fen. Spä­ter erho­be­ne Ein­wen­dun­gen kön­nen nicht berück­sich­tigt wer­den.
Ver­wei­gert ein Fahr­gast die Zah­lung, ist er ver­pflich­tet, sei­ne Iden­ti­tät nach­zu­wei­sen. Außer­dem hat er mit einer Anzei­ge nach Art. IX Abs.1 Ziff.2 EGVG („Schwarz­fah­rer“) zu rech­nen. Mit dem Erwerb einer Fahr­kar­te ist kein Anspruch auf einen Sitz­platz ver­bun­den. Eltern mit Klein­kin­dern, Schwan­ge­ren sowie kör­per­lich beein­träch­tig­ten Per­so­nen sind Sitz­plät­ze bevor­zugt zu überlassen.

5. Beförderungspflicht

  1. Es besteht grund­sätz­lich kei­ne Beför­de­rungs­pflicht durch das Schiff­fahrts­un­ter­neh­men; aus­ge­nom­men ist der Lini­en­ver­kehr lt. ver­öf­fent­lich­tem Fahrplan.
  2. Fahr­ten kön­nen wegen Hoch­was­ser, Nied­rig­was­ser, Sturm, Nebel, Schlecht­wet­ter, höhe­rer Gewalt oder ande­ren wich­ti­gen Grün­den ersatz­los aus­fal­len. Für Ver­spä­tun­gen, Fahrt­aus­fäl­le und deren Fol­gen oder Fol­ge­kos­ten wird durch das Schiff­fahrts­un­ter­neh­men nicht gehaf­tet. Bereits gelös­te Fahrt­kar­ten wer­den nach Vor­le­gen die­ser rück­erstat­tet. Ände­run­gen von Fahr­prei­sen oder des Fahr­pla­nes behält sich die Tau­roa GmbH vor.


Beför­de­rung von Gepäck und Tie­ren:
Gegen­stän­de, die ein Fahr­gast ohne Behin­de­rung, Beläs­ti­gung oder Gefähr­dung der Mit­fahr­gäs­te unter einem Sitz­platz unter­brin­gen oder auf dem Schoß hal­ten kann, gel­ten als Hand­ge­päck.
Dar­über hin­aus kann jeder Fahr­gast gegen Ent­rich­tung eines vom Unter­neh­men fest­zu­le­gen­den Ent­gel­tes Rei­se­ge­päck beför­dern las­sen.
Tie­re dür­fen mit­ge­führt wer­den, wobei für Haus­tie­re, der für Per­so­nen­be­för­de­run­gen fest­ge­leg­te Fahr­preis zu bezah­len ist.

Aus­ge­schlos­sen von der Beför­de­rung als Hand- und Rei­se­ge­päck sind Gegenstände:

  1. mit einem Ein­zel­ge­wicht von mehr als 20 kg
  2. die wegen ihrer Beschaf­fen­heit oder wegen ihres Umfan­ges nicht ver­la­den wer­den können
  3. deren Inhalt aus übel­rie­chen­den oder gefähr­li­chen, wie etwa explo­si­ons­fä­hi­gen, leicht ent­zünd­li­chen oder ätzen­den Stof­fen besteht
  4. sowie Fahr­rä­der, da auf den Schif­fen der Schiff­fahrt Grundl­see kei­ne Vor­rich­tung für deren Trans­port ange­bracht wer­den kann.


Für Ver­lus­te oder Beschä­di­gun­gen, die bei­spiel­wei­se auf man­gel­haf­te Ver­pa­ckung oder auf die beson­de­re Beschaf­fen­heit des Gutes zurück­zu­füh­ren sind, über­nimmt das Schiff­fahrts­un­ter­neh­men kei­ne Haf­tung.
Tie­re dür­fen mit­ge­führt wer­den, wenn sie ohne Beläs­ti­gung oder Behin­de­rung der ande­ren Fahr­gäs­te unter­ge­bracht wer­den kön­nen. Hun­de müs­sen an kur­zer Lei­ne gehal­ten wer­den. Hun­de müs­sen einen geeig­ne­ten Maul­korb tra­gen. In jedem Fall haf­tet der Tier­hal­ter für Schäden.

6. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

Gefun­de­ne Gegen­stän­de sind vom Fin­der dem Schiffs­per­so­nal zu über­ge­ben. Beauf­trag­te Per­so­nen des Schiff­fahrt­un­ter­neh­mens über­ge­ben die abge­lie­fer­ten Fund­ge­gen­stän­de­dem nächst­ge­le­ge­nen zustän­di­gen Amt. Es besteht kein Anspruch auf Fin­der­lohn gegen­über dem Schiff­fahrts­un­ter­neh­men. Wenn über die Emp­fangs­be­rech­ti­gung kein Zwei­fel besteht, kön­nen gefun­de­ne Gegen­stän­de dem Besit­zer auch sofort über­ge­ben werden.

7. Haftung

Jeg­li­che Schä­den an Per­so­nen oder Sachen sind sofort dem Schiffs­füh­rer zu mel­den. Bei Ver­let­zung oder Tötung von Fahr­gäs­ten haf­tet das Schiff­fahrts­un­ter­neh­men nur für das schuld­haf­te Ver­hal­ten sei­nes Per­so­nals nach den öster­rei­chi­schen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Fahr­gäs­te, die das Schiff oder Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­de ver­un­rei­ni­gen oder schuld­haft beschä­di­gen, sind zu Scha­den­er­satz verpflichtet.

Für Sach­schä­den wird die Haf­tung des Schiff­fahrts­un­ter­neh­mens aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es han­delt sich um Schä­den, wel­che durch gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz der Mit­ar­bei­ter des Schiff­fahrts­un­ter­neh­mens ent­stan­den sind.

8. Sonstiges

  1. Sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen aus­schließ­lich der Schriftform.
  2. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts- und Beför­de­rungs­be­din­gun­gen rechts­un­wirk­sam sein oder wer­den, so wird davon die Rechts­wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. (sog. sal­va­to­ri­sche Klausel“)
  3. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen von Auf­trag­ge­bern sind für den Auf­trag­neh­mer nicht bin­dend. Es gel­ten aus­schließ­lich die Geschäfts- und Beför­de­rungs­be­din­gun­gen des Schifffahrtsunternehmens.

9. Gerichtsstand

Es gilt aus­schließ­lich öster­rei­chi­sche, inlän­di­sche Gerichts­bar­keit als ver­ein­bart. Zur Ent­schei­dung aller aus die­sem Ver­trag ent­ste­hen­den Strei­tig­kei­ten, wel­cher Art auch immer, ist das zustän­di­ge Gericht am Fir­men­sitz des Schiff­fahrts­un­ter­neh­mens, aus­schließ­lich ört­lich zuständig.

10. Stornobedingungen

Wer­den vor Ort oder online gekauf­te Fahr­kar­ten (für Lini­en- oder Event­fahr­ten) nicht in Anspruch genom­men, besteht kein Anspruch auf Rück­erstat­tung des Fahr­prei­ses.

Für Grup­pen­bu­chun­gen und Char­ter­fahr­ten gilt:

1. Stor­nie­run­gen wer­den aus­schließ­lich in Schrift­form akzep­tiert, die­se sind an ahoi@​schifffahrt-​grundlsee.​at zu richten.

2. Stor­nie­run­gen bis 10 Tage vor dem gebuch­ten Ter­min sind kos­ten­los möglich.

3. Stor­no­ge­büh­ren:
- 9 bis 4 Tage vor dem gebuch­ten Ter­min: 30 % des Ange­bots­prei­ses
- 3 Tage bis 1 Tag vor dem gebuch­ten Ter­min: 50 % des Ange­bots­prei­ses
- Stor­nie­rung am Tag der Fahrt: 90 % des Ange­bots­prei­ses
- Nicht­er­schei­nen ohne Stor­nie­rung: 100 % des Angebotspreises

11. Foto- und Filmaufnahmen

Der Pas­sa­gier räumt dem Beför­de­rer ein zeit­lich unein­ge­schränk­tes Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­recht an allen Foto- und Video­auf­nah­men, wel­che vor und wäh­rend der Schiff­fahrt ent­ste­hen, ein.

12. Rauchverbot

Auf den Schif­fen sowie auf den ange­fah­re­nen Lan­dungs­plät­zen des Schiff­fahrts­un­ter­neh­mens herrscht abso­lu­tes Rauchverbot.

Salz­burg, April 2024