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Beförderungsbedingungen

Tauroa GmbH
c/o Schifffahrt Grundlsee
Nonntaler Hauptstraße 36
A-5020 Salzburg

Das Schifffahrtsunternehmen Tauroa GmbH, Schifffahrt Grundlsee, freut sich, Sie als Kunde an Bord begrüßen zu dürfen!

Im Interesse Ihrer Sicherheit und eines möglichst störungsfreien Betriebsablaufes ersuchen wir Sie jedoch zur Beachtung der nachstehenden Geschäfts- und Beförderungsbedingungen:

1. Gesetzliche Vorschriften:

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Zum Ein- und Aussteigen dürfen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen benutzt werden. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder ein anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
Fahrgäste und andere Benutzer der Anlegestellen mussen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigen.
Die Fahrgäste und sonstige Personen an Bord haben die Anweisungen der Schiffsführer oder anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens, die diese im Interesse der Sicherheit von Personen und der Schifffahrt sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilen, zu befolgen. Personen, durch die eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der anderen Fahrgäste zu befürchten ist, werden von der Beförderung ausgeschlossen und von den Landungsplätzen verwiesen.
Die Landungsplätze sind ausschließlich Einrichtungen der Schifffahrt. Das Verheften von Segelbooten und anderen Schwimmobjekten ist daher nicht gestattet.

2. Verhalten der Fahrgäste

Den Fahrgästen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. die Ausgangstüren bzw. Absperrgitter eigenmächtig zu öffnen
  2. Gänge oder Ausgänge (Fluchtwege) zu blockieren oder zu verstellen
  3. Gegenstände jeglicher Art in den See zu werfen
  4. das Schiff oder den See zu verunreinigen, vor allem durch Wegwerfen von Zigaretten und Asche
  5. auf den Bänken zu stehen sowie auf der Schiffsreling zu sitzen, bzw. zu stehen
  6. auf das Dach oder die Scheuerleiste zu steigen
  7. die Badegäste durch unangemessene Zurufe bzw. Gesten zu stören oder zu beunruhigen
  8. auf den Schiffen ungebührlich zu lärmen, sowie Tonaufnahmen ohne Erlaubnis des Schiffsfüheres abzuspielen
  9. mitgebrachte alkoholische Getränke zu konsumieren

Der Reiseleiter einer Reisegesellschaft bzw. die Aufsichtsperson einer Kinder- oder Jugendgruppe ist für seine/ihre Fahrtteilnehmer verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass die Gruppe die Bestimmungen dieser Geschäfts- und Beförderungsbedingungen einhält.

Das Schifffahrtsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen oder beschädigen, den Ersatz der Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten zu fordern. Das Verteilen von Werbematerial ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schifffahrtsunternehmens gestattet. Es ist nicht zulässig, ohne entsprechende Genehmigung Waren auf den Schiffen anzubieten, zu verkaufen oder zu konsumieren.

3. Ausschluss von der Beförderung

  1. Personen ohne gültigen Fahrausweis
  2. Personen, die unter einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden
  3. Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Schiff verunreinigen könnten
  4. Personen, die aus Gründen wie z.B. Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen usw., den übrigen Fahrgästen sowie dem Schiffspersonal offenbar lästig fallen würden
  5. grundsätzlich Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitung von Personen im Alter von zumindest 14 Jahren
  6. Personen, die Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  7. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten und Anweisungen der Schiffsführer und anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord nicht Folge leisten

    Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der Fahrgast nach Aufforderung des Schiffsführers bei der nächsten Anlegestelle das Schiff zu verlassen.
    Wird dies durch den Fahrgast verweigert, so wird die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle verständigt und das Eintreffen der Sicherheitskräfte abgewartet.

4. Fahrkarten

Die Fahrkarten sind online oder beim Schiffskassier zu lösen und vor dem Betreten des Schiffes oder an Bord, in Zuge einer Kontrolle, vorzuweisen. Zur Richtigstellung von Irrtümern hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Verweigert ein Fahrgast die Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen. Außerdem hat er mit einer Anzeige nach Art. IX Abs.1 Ziff.2 EGVG („Schwarzfahrer“) zu rechnen. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz verbunden. Eltern mit Kleinkindern, Schwangeren sowie körperlich beeinträchtigten Personen sind Sitzplätze bevorzugt zu überlassen.

5. Beförderungspflicht

  1. Es besteht grundsätzlich keine Beförderungspflicht durch das Schifffahrtsunternehmen; ausgenommen ist der Linienverkehr lt. veröffentlichtem Fahrplan.
  2. Fahrten können wegen Hochwasser, Niedrigwasser, Sturm, Nebel, Schlechtwetter, höherer Gewalt oder anderen wichtigen Gründen ersatzlos ausfallen. Für Verspätungen, Fahrtausfälle und deren Folgen oder Folgekosten wird durch das Schifffahrtsunternehmen nicht gehaftet. Bereits gelöste Fahrtkarten werden nach Vorlegen dieser rückerstattet. Änderungen von Fahrpreisen oder des Fahrplanes behält sich die Tauroa GmbH vor.


Beförderung von Gepäck und Tieren:
Gegenstände, die ein Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitfahrgäste unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß halten kann, gelten als Handgepäck.
Darüber hinaus kann jeder Fahrgast gegen Entrichtung eines vom Unternehmen festzulegenden Entgeltes Reisegepäck befördern lassen.
Tiere dürfen mitgeführt werden, wobei für Haustiere, der für Personenbeförderungen festgelegte Fahrpreis zu bezahlen ist.

Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:

  1. mit einem Einzelgewicht von mehr als 20 kg
  2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder wegen ihres Umfanges nicht verladen werden können
  3. deren Inhalt aus übelriechenden oder gefährlichen, wie etwa explosionsfähigen, leicht entzündlichen oder ätzenden Stoffen besteht
  4. sowie Fahrräder, da auf den Schiffen der Schifffahrt Grundlsee keine Vorrichtung für deren Transport angebracht werden kann.


Für Verluste oder Beschädigungen, die beispielweise auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt das Schifffahrtsunternehmen keine Haftung.
Tiere dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Hunde müssen an kurzer Leine gehalten werden. Hunde müssen einen geeigneten Maulkorb tragen. In jedem Fall haftet der Tierhalter für Schäden.

6. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

Gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Schiffspersonal zu übergeben. Beauftragte Personen des Schifffahrtunternehmens übergeben die abgelieferten Fundgegenständedem nächstgelegenen zuständigen Amt. Es besteht kein Anspruch auf Finderlohn gegenüber dem Schifffahrtsunternehmen. Wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht, können gefundene Gegenstände dem Besitzer auch sofort übergeben werden.

7. Haftung

Jegliche Schäden an Personen oder Sachen sind sofort dem Schiffsführer zu melden. Bei Verletzung oder Tötung von Fahrgästen haftet das Schifffahrtsunternehmen nur für das schuldhafte Verhalten seines Personals nach den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen. Fahrgäste, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen oder schuldhaft beschädigen, sind zu Schadenersatz verpflichtet.

Für Sachschäden wird die Haftung des Schifffahrtsunternehmens ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Mitarbeiter des Schifffahrtsunternehmens entstanden sind.

8. Sonstiges

  1. Sonstige Vereinbarungen bedürfen ausschließlich der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Beförderungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (sog. „salvatorische Klausel“)
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern sind für den Auftragnehmer nicht bindend. Es gelten ausschließlich die Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Schifffahrtsunternehmens.

9. Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichische, inländische Gerichtsbarkeit als vereinbart. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, ist das zuständige Gericht am Firmensitz des Schifffahrtsunternehmens, ausschließlich örtlich zuständig.

10. Stornobedingungen

Werden vor Ort oder online gekaufte Fahrkarten (für Linien- oder Eventfahrten) nicht in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.

Für Gruppenbuchungen und Charterfahrten gilt:

1. Stornierungen werden ausschließlich in Schriftform akzeptiert, diese sind an ahoi@schifffahrt-grundlsee.at zu richten.

2. Stornierungen bis 10 Tage vor dem gebuchten Termin sind kostenlos möglich.

3. Stornogebühren:
- 9 bis 4 Tage vor dem gebuchten Termin: 30 % des Angebotspreises
- 3 Tage bis 1 Tag vor dem gebuchten Termin: 50 % des Angebotspreises
- Stornierung am Tag der Fahrt: 90 % des Angebotspreises
- Nichterscheinen ohne Stornierung: 100 % des Angebotspreises

11. Foto- und Filmaufnahmen

Der Passagier räumt dem Beförderer ein zeitlich uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Foto- und Videoaufnahmen, welche vor und während der Schifffahrt entstehen, ein.

12. Rauchverbot

Auf den Schiffen sowie auf den angefahrenen Landungsplätzen des Schifffahrtsunternehmens herrscht absolutes Rauchverbot.

Salzburg, April 2024