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Saisonausklang

Die Patente

Das Füh­ren von Motor­boo­ten und Motor­schif­fen, egal ob Ver­bren­ner oder Elek­tro­an­trieb, ist auf öster­rei­chi­schen Bin­nen­ge­wäs­sern ab einer Antriebs­leis­tung von 4,4 kW bzw. 6 PS nur mit einem Befä­hi­gungs­aus­weis – Patent genannt – gestat­tet. Die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se kön­nen Sie durch den Besuch eines ent­spre­chen­den Kur­ses bei der Schiffs­füh­rer­schu­le Grundl­see erwerben.

Die Prü­fung wird von einer behörd­li­chen Prü­fungs­kom­mis­si­on abge­nom­men und setzt sich aus einem theo­re­ti­schen Teil sowie einer prak­ti­schen Prü­fungs­fahrt am Grundl­see zusam­men. Das Schiffs­füh­rer­pa­tent im For­mat einer Scheck­kar­te erhal­ten Sie nach bestan­de­ner Prü­fung pos­ta­lisch von der Öster­rei­chi­schen Staats­dru­cke­rei und berech­tigt den Inha­ber zum selbst­stän­di­gen Füh­ren im Fahrt­be­reich Bin­nen, Seen und Flüs­se, aus­ge­nom­men Wasserstraßen.

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Schiffsführer 10 m – Seen und Flüsse

Die Berech­ti­gung zur selbst­stän­di­gen Füh­rung von Motor­fahr­zeu­gen mit einer Län­ge bis zu 10 Metern auf Bin­nen­ge­wäs­sern, das bedeu­tet Seen und Flüs­se, davon aus­ge­nom­men sind Wasserstraßen.

Die Kos­ten belau­fen sich 2024 für Pri­vat­per­so­nen auf € 350,– und beinhal­ten Aus­bil­dung in Theo­rie und Pra­xis sowie maß­ge­schnei­der­te Lern­un­ter­la­gen. Amt­li­che Prü­fungs- und Aus­stel­lungs­ge­büh­ren kom­men hinzu. 

Vor­aus­set­zun­gen sind die Voll­endung des 18. Lebens­jah­res, die geis­ti­ge und kör­per­li­che Eig­nung zur Füh­rung eines Fahr­zeu­ges, die per­sön­li­che Ver­läss­lich­keit, der Nach­weis über die Kennt­nis von lebens­ret­ten­den Sofort­maß­nah­men sowie der ärzt­li­che Nach­weis über das Farbunterscheidungsvermögen.

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Schiffsführer 20 m – Seen und Flüsse

Die Berech­ti­gung zur selbst­stän­di­gen Füh­rung von Motor­fahr­zeu­gen mit einer Län­ge bis zu 20 Metern auf Bin­nen­ge­wäs­sern, das bedeu­tet Seen und Flüs­se, davon aus­ge­nom­men sind Wasserstraßen.

Die Kos­ten belau­fen sich 2024 für Pri­vat­per­so­nen auf € 380,– und beinhal­ten Aus­bil­dung in Theo­rie und Pra­xis sowie maß­ge­schnei­der­te Lern­un­ter­la­gen. Amt­li­che Prü­fungs- und Aus­stel­lungs­ge­büh­ren kom­men hin­zu.

Vor­aus­set­zun­gen sind die Voll­endung des 18. Lebens­jah­res, die geis­ti­ge und kör­per­li­che Eig­nung zur Füh­rung eines Fahr­zeu­ges, die per­sön­li­che Ver­läss­lich­keit, der Nach­weis über die Kennt­nis von lebens­ret­ten­den Sofort­maß­nah­men sowie der ärzt­li­che Nach­weis über das Farb­un­ter­schei­dungs­ver­mö­gen. Dar­über hin­aus müs­sen 15 Tage Fahr­pra­xis nach­ge­wie­sen wer­den, davon eine Fahrt bei Nacht sowie eine im Verband.