Das Führen von Motorbooten und Motorschiffen, egal ob Verbrenner oder Elektroantrieb, ist auf österreichischen Binnengewässern ab einer Antriebsleistung von 4,4 kW bzw. 6 PS nur mit einem Befähigungsausweis – Patent genannt – gestattet. Die erforderlichen Kenntnisse können Sie durch den Besuch eines entsprechenden Kurses bei der Schiffsführerschule Grundlsee erwerben.
Die Prüfung wird von einer behördlichen Prüfungskommission abgenommen und setzt sich aus einem theoretischen Teil sowie einer praktischen Prüfungsfahrt am Grundlsee zusammen. Das Schiffsführerpatent im Format einer Scheckkarte erhalten Sie nach bestandener Prüfung postalisch von der Österreichischen Staatsdruckerei und berechtigt den Inhaber zum selbstständigen Führen im Fahrtbereich Binnen, Seen und Flüsse, ausgenommen Wasserstraßen.
Die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 Metern auf Binnengewässern, das bedeutet Seen und Flüsse, davon ausgenommen sind Wasserstraßen.
Die Kosten belaufen sich 2024 für Privatpersonen auf € 350,– und beinhalten Ausbildung in Theorie und Praxis sowie maßgeschneiderte Lernunterlagen. Amtliche Prüfungs- und Ausstellungsgebühren kommen hinzu.
Voraussetzungen sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges, die persönliche Verlässlichkeit, der Nachweis über die Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie der ärztliche Nachweis über das Farbunterscheidungsvermögen.
Die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 20 Metern auf Binnengewässern, das bedeutet Seen und Flüsse, davon ausgenommen sind Wasserstraßen.
Die Kosten belaufen sich 2024 für Privatpersonen auf € 380,– und beinhalten Ausbildung in Theorie und Praxis sowie maßgeschneiderte Lernunterlagen. Amtliche Prüfungs- und Ausstellungsgebühren kommen hinzu.Voraussetzungen sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges, die persönliche Verlässlichkeit, der Nachweis über die Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie der ärztliche Nachweis über das Farbunterscheidungsvermögen. Darüber hinaus müssen 15 Tage Fahrpraxis nachgewiesen werden, davon eine Fahrt bei Nacht sowie eine im Verband.