Am Sonntag, 2. Oktober 2022, wird der Betrieb am Toplitzsee witterungsbedingt nicht aufgenommen — danke für Ihr Verständnis!
Tauroa GmbH
c/o Schifffahrt Grundlsee
Nonntaler Hauptstraße 36
A‑5020 Salzburg
Das Schifffahrtsunternehmen Tauroa GmbH freut sich, Sie als Kunde an Bord begrüßen zu dürfen!
Im Interesse Ihrer Sicherheit und eines möglichst störungsfreien Betriebsablaufes ersuchen wir Sie jedoch zur Beachtung der nachstehenden Geschäfts- und Beförderungsbedingungen:
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Zum Ein- und Aussteigen dürfen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen benutzt werden. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder ein anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
Fahrgäste und andere Benutzer der Anlegestellen mussen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigen.
Die Fahrgäste und sonstige Personen an Bord haben die Anweisungen der Schiffsführer oder anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens, die diese im Interesse der Sicherheit von Personen und der Schifffahrt sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilen, zu befolgen. Personen, durch die eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der anderen Fahrgäste zu befürchten ist, werden von der Beförderung ausgeschlossen und von den Landungsplätzen verwiesen.
Die Landungsplätze sind ausschließlich Einrichtungen der Schifffahrt. Das Verheften von Segelbooten und anderen Schwimmobjekten ist daher nicht gestattet!
Den Fahrgästen ist insbesondere nicht gestattet:
Der Reiseleiter einer Reisegesellschaft bzw. die Aufsichtsperson einer Kinder- oder Jugendgruppe ist für seine/ihre Fahrtteilnehmer verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass die Gruppe die Bestimmungen dieser Geschäfts- und Beförderungsbedingungen einhält.
Das Schifffahrtsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen oder beschädigen, den Ersatz der Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten zu fordern. Das Verteilen von Werbematerial ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schifffahrtsunternehmens gestattet. Es ist nicht zulässig, ohne entsprechende Genehmigung Waren auf den Schiffen anzubieten, zu verkaufen oder zu konsumieren.
Die Fahrkarten sind beim Schiffskassier zu lösen und an Bord, in Zuge einer Kontrolle vorzuweisen. Zur Richtigstellung von Irrtümern hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen können nicht
berücksichtigt werden.
Verweigert ein Fahrgast die Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen. Außerdem hat er mit einer Anzeige nach Art. IX Abs.1 Ziff.2 EGVG („Schwarzfahrer“) zu rechnen. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz verbunden. Eltern mit Kleinkindern, Schwangeren sowie körperlich beeinträchtigten Personen sind Sitzplätze bevorzugt zu überlassen.
Beförderung von Gepäck und Tieren:
Gegenstände, die ein Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitfahrgäste unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß halten kann, gelten als Handgepäck.
Darüber hinaus kann jeder Fahrgast gegen Entrichtung eines vom Unternehmen festzulegenden Entgeltes Reisegepäck befördern lassen.
Tiere dürfen mitgeführt werden, wobei für Haustiere, der für Personenbeförderungen festgelegte Fahrpreis zu bezahlen ist.
Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:
Für Verluste oder Beschädigungen, die beispielweise auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt das Schifffahrtsunternehmen keine Haftung.
Tiere dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Hunde müssen an kurzer Leine gehalten werden. Hunde müssen einen geeigneten Maulkorb tragen. In jedem Fall haftet der Tierhalter für Schäden.
Gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Schiffspersonal zu übergeben. Beauftragte Personen des Schifffahrtunternehmens übergeben die abgelieferten Fundgegenständedem nächstgelegenen zuständigen Amt. Es besteht kein Anspruch auf Finderlohn gegenüber dem Schifffahrtsunternehmen. Wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht, können gefundene Gegenstände dem Besitzer auchsofort übergeben werden.
Jegliche Schäden an Personen oder Sachen sind sofort dem Schiffsführer zu melden. Bei Verletzung oderTötung von Fahrgästen haftet das Schifffahrtsunternehmen nur für das schuldhafte Verhalten seines Personalsnach den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen.Fahrgäste, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen oder schuldhaft beschädigen, sind zuSchadenersatz verpflichtet. Das Schifffahrtsunternehmen ist berechtigt, Reinigungs- oderInstandsetzungskosten sofort einzuheben.
Für Sachschäden wird die Haftung des Schifffahrtsunternehmens ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sichum Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Mitarbeiter des Schifffahrtsunternehmensentstanden sind.
Es gilt ausschließlich österreichische, inländische Gerichtsbarkeit als vereinbart. Zur Entscheidung aller ausdiesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, ist das zuständige Gericht am Firmensitzdes Schifffahrtsunternehmens, ausschließlich örtlich zuständig.
Werden gekaufte Fahrkarten nicht in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
Stornierungen werden ausschließlich in Schriftform akzeptiert und sind nachstehende Stornogebühren zu entrichten:
Für die öffentliche Linienschifffahrt laut Fahrplan ist die Stornierung bis zu dem Tag vor Fahrt kostenlosmöglich. Bei Stornierung am Tag der Fahrt ist eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Fahrkartenpreises zubezahlen. Ohne Stornierung 100 % des vereinbarten Fahrkartenpreises.
Bei Charter- und Sonderfahrten sind die Stornierungen bis zu 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin in der Höhe von 50 % des Schiffscharterpreises zu bezahlen. Bei späteren Stornierungenwerden 100 % des gesamten Schiffscharterpreises verrechnet.
Zum Schutz gegen ärgerliche Stornokosten raten wir im Vorfeld eine Ausfallversicherung der europäischenReiseversicherung abzuschließen.
Der Passagier räumt dem Beförderer ein zeitlich uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Foto- und Videoaufnahmen, welche vor und während der Schifffahrt entstehen, ein.
Auf den Schiffen sowie auf den angefahrenen Landungsplätzen des Schifffahrtsunternehmens herrscht absolutes Rauchverbot.
Salzburg, April 2018